Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Geltungsbereich, Behördliche Genehmigung

Für die vertragliche Beziehung zwischen der Option Eins GmbH (nachfolgend Option Eins genannt) und dem Entleiher (nachfolgend Kunde genannt) über die Überlassung von Zeitarbeitnehmern auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gelten die nachfolgenden Bedingungen (AGB). Die Einbeziehung der AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Option Eins besitzt die befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, erstmalig erteilt am 26.11.2019 von der Bundesagentur für Arbeit – Kiel, bis zum 25.11.2023. Auf das zwischen dem Arbeitgeberverband Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossene Tarifverträge, jeweils in ihrer gültigen Fassung, Anwendung.

 

  1. Rechtsstellung der Zeitarbeitnehmer
  2. a) Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Option Eins Personal und dem Kunden begründet. Änderungen hinsichtlich der Arbeitszeit, Arbeitstätigkeit und Einsatzdauer können nur zwischen Option Eins und dem Kunden vereinbart werden. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegt der Zeitarbeitnehmer dessen Arbeitsanweisungen und arbeitet unter seiner Aufsicht und Anleitung. Zeitarbeitnehmer sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere für alle während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen und geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten.
  3. b) der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende kündbar. 
  4. c) Kündigungen bedürfen in jedem Falle der Schriftform

 

  1. Verpflichtungen des Kunden
  2. a) Der Kunde ist verpflichtet, beim Einsatz der Zeitarbeitnehmer die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes (speziell Arbeitssicherheit und Arbeitszeit) einzuhalten. Der Kunde übernimmt es, die Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften des entsprechenden Arbeitsplatzes vertraut zu machen und die dafür erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
  3. b) Bei einem Arbeitsunfall eines Zeitarbeitsnehmers muss der Kunde Option Eins unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, damit die Unfallmeldung vorgenommen werden kann. Darüber hinaus muss der Kunde Betriebsunfälle unverzüglich der eigenen Berufsgenossenschaft melden.
  4. c) Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird Option Eins während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt.
  5. d) Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, Option Eins Mitarbeiter nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einzusetzen und entsprechende Arbeitsmittel oder Maschinen verwenden oder bedienen zu lassen. Der Kunde hat Option Eins von einer Änderung unverzüglich telefonisch oder schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Änderung zu unterrichten.
  6. e) Der Kunde verpflichtet sich, Option Eins Mitarbeitern keine Geldbeträge, insbesondere keine Löhne und/oder Reisekostenvorschüsse auszuzahlen. Der Kunde verpflichtet sich weiter, Option Eins Personal nicht für die Beförderung von Geld oder Geldinkasso einzusetzen. Der Kunde stellt Option Eins insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
  7. f) Der Kunde verpflichtet sich, Option Eins unverzüglich über stattfindende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu unterrichten.
  8. g) Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht wird der Kunde geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der sexuellen Identität schützen
  9. h) Der Kunde verpflichtet sich rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers zu überprüfen, ob dieser in den letzten drei Monaten vor Beginn des Einsatzes – ggfls. auch von einem anderen Personaldienstleister – als Mitarbeiter bei dem Kunden eingesetzt worden ist und Option Eins unverzüglich – mindestens in Textform – zu unterrichten, wenn dieser feststellt, dass entsprechende Voreinsätze abgeleistet worden sind.
  10. i) Der Kunde verpflichtet sich, Option Eins sämtliche Angaben zu machen und Informationen zu verschaffen, die erforderlich sind, um die maßgebliche Höchstüberlassungsdauer und deren Unterbrechung, sowie die für einen zwingenden Equal-Pay-Anspruch maßgebliche Einsatzdauer bestimmen zu können. Der Kunde verpflichtet sich, Option Eins die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen und entsprechende Ablichtungen zu übergeben, sowie die Richtigkeit der Angaben schriftlich zu bestätigen. 
  11. j) Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen

 

  1. Pflichten der Option Eins GmbH
  2. a) Option Eins verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Mitarbeiters.
  3. b) Die dem Kunden zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Kunden beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.
  4. c) Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die vorgesehene Arbeit nicht geeignet ist, so kann der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.
  5. d) Die Leistungspflicht der Option Eins ist auf den namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass Option Eins dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird Option Eins für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht befreit.
  6. e) Sollte der Kunde von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist Option Eins im Hinblick auf § 11 Abs. 5 S.1 AÜG nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet; vielmehr ist eine Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, Option Eins legt dar, dass die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung in § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG erfüllt sind. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt 
  7. f) Option Eins verpflichtet seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der bei dem Kunden geltenden Arbeitsordnung, sowie zur Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber.
  8. g) Der Kunde kann den Zeitarbeitnehmer während eines Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß §626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
  9. h) Option Eins erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Kunden eingesetzten Mitarbeiter abgeschlossen hat, das iGZ.DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird. Option Eins ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.

 

  1. Abrechnung 
  2. a) Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der bestätigten Stundennachweise erstellt und sind sofort nach Rechnungslegung rein netto fällig. Maßgeblich für die Berechnung ist der auf dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Er enthält alle Lohn- und Lohnnebenkosten für den überlassenen Mitarbeiter.
  3. b) Die Stundenverrechnungssätze gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertrage sowie sonstige Zuschläge.

Option Eins behält sich außerdem eine entsprechende Erhöhung der Stundenverrechnungssätze vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Option Eins nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

  1. c) Nacht und Wochenendzuschläge werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:

Mehrarbeit (nach der 40. Wochenstunde) 25 Prozent

Mehrarbeit (nach der 45. Wochenstunde) 50 Prozent

Nachtarbeit (22:00-06:00 Uhr) 25 Prozent

Nachtarbeit, sowie Mehrarbeit (22:00-06:00 Uhr) 50 Prozent

Arbeitsstunden an Sonntagen 100 Prozent

Arbeitsstunden an Samstagen 25 Prozent

Arbeitsstunden an Feiertagen 100 Prozent

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höchste berechnet. Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Stundennachweis zu prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen. Eine Kopie bleibt zur Kontrolle beim Kunden.

 

  1. Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlung / Provision
  2. a) Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer der Option Eins GmbH ein Arbeitsverhältnis eingeht.
  3. b) Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Kunden bleibt in diesem Falle der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. 
  4. c) Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch Option Eins ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages
  5. d) Der Kunde ist verpflichtet, Option Eins mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall Option Eins Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
  6. e) Stellt Option Eins dem Kunden absprachegemäß einen Bewerber zum Zwecke des Abschlusses eines Überlassungsvertrages vor und übernimmt der Kunden diesen innerhalb von 6 Monaten seit Vorstellung des Bewerbers durch Option Eins, steht Option Eins gleichfalls ein Vermittlungshonorar zu. Ein Vermittlungshonorar ist auch dann zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung des Zeitarbeitnehmers an den Kunden begründet wird.
  7. f) In den genannten Fällen hat der Kunde eine Vermittlungsprovision an Option Eins zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei

f.1) einer Überlassung <   6 Monaten: 30 % des Jahresbruttoeinkommens zzgl. Ust.

f.2) einer Überlassung <   9 Monaten: 25 % des Jahresbruttoeinkommens zzgl. Ust

f.3) einer Überlassung < 12 Monaten: 20 % des Jahresbruttoeinkommens zzgl. Ust

Maßgeblich ist hierbei das vom Entleiher im mit dem Leiharbeitnehmer neu begründeten Arbeitsverhältnis gezahlte Bruttomonatsentgelt. Abweichende Vereinbarungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu regeln

  1. g) Direkte Personalvermittlung: zum Zweck der direkten Vermittlung erteilt der Kunde Option Eins einen Vermittlungsauftrag. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages, welchen der Kunde mit dem der Option Eins vermittelten Bewerber schließt, wird ein Vermittlungshonorar von 25% des Bruttojahresgehaltes, welches der Bewerber erhalten soll, fällig.

 

  1. Eignungsvoraussetzungen / Arbeitsschutz

Die für den Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor dem Überlassungsbeginn durchzuführen und dem Auftraggeber nachzuweisen. Sofern Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies dem Personaldienstleister schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Personaldienstleister beauftragten Betriebsarzt auf Kosten des Personaldienstleisters durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung kann vereinbart werden. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Personaldienstleister einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihm alle nach §193 Absatz 1 SGB Vll erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Haftung
  2. a) Da überlassene Mitarbeiter von dem Kunden angeleitet und beaufsichtigt werden, ist die Haftung von Option Eins für das Handeln, das Verhalten und die Arbeitsleistung der Mitarbeiter ausgeschlossen
  3. b) Option Eins haftet vielmehr ausschließlich für die Auswahl der Mitarbeiter und zwar mit eigenüblicher Sorgfalt. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden durch vorsätzliche oder grob-fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtungen. Der Hohe nach ist die Haftung von Option Eins auf das Fünffache der Vergütung überlassener Mitarbeiter für 40 Wochenstunden beschränkt. 
  4. c) Berühmen Dritte sich eines Anspruches aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen Mitarbeiters, so ist der Kunde verpflichtet, Option Eins und den Mitarbeiter von Ansprüchen freizuhalten, soweit Ihre Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist.
  5. d) Verbotswidrige Abwerbung (§1 UWG, §826 BGB) verpflichtet zum Schadenersatz

e)Wird in Folge von falschen, unvollständigen und/oder fehlenden Informationen (z.B. Informationen zum Vergleichsentgelt des Kunden der Mitarbeiter wirtschaftlich benachteiligt) so wird Option Eins dies nach Erhalt der richtigen, vollständigen und/oder bislang fehlenden Informationen korrigieren und etwaige Nachforderungsansprüche des Mitarbeiters und/oder sonstiger anspruchsberechtigter Dritter, insbesondere Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden ausgleichen. Option Eins hat hierbei das Recht, unabhängig von geltenden Ausschlussfristen einen Ausgleich für alle den Mitarbeiter und/oder sonstige anspruchsberechtigte Dritte betreffenden Ansprüche zu leisten, soweit die betreffenden Ansprüche noch nicht gesetzlich verjährt sind. Der Kunde wird Option Eins die auf diese Forderungen an den Mitarbeiter oder sonstige anspruchsberechtigte Dritte geleisteten Zahlungen in Höhe des Bruttoentgelts (einschließlich darauf zu leistender Sozialversicherungsbeiträge und etwaige Steuern) erstatten.

  1. f) Der Kunde verpflichtet sich zudem, Option Eins von den Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die aus der unterbliebenen, fehlerhaften und/oder unvollständigen Angaben des Kunden hinsichtlich der korrekten Bestimmung der Höchstüberlassungsdauer und deren Unterbrechung  bzw. Einsatzdauer nach §8 Abs. 4 AÜG, sowie der ordnungsgemäßen Bestimmung eines zwingenden Equal Pay (Ziffer 3.h) im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Mitarbeiter, entstanden sind. Etwaige Schäden, die Option Eins einer verschuldeten Pflichtverletzung des Kunden in diesem Zusammenhang erwachsen sind (Ziffer 3.h) sind von dem Kunden zu ersetzen.
  2. g) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Firma Option Eins aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Kunden geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von Option Eins an Dritte abzutreten

 

  1. Preisänderungsklausel / Informationspflicht
  2. a) Änderung des Stundenverrechnungssatzes: Das Entgelt entspricht dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen berechtigen Option Eins den Beginn zu der Verhandlung über eine neue Preisanpassung zu verlangen.
  3. b) Der Kunde verpflichtet sich, Option Eins unverzüglich die Informationen zu liefern, die Option Eins zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder tariflichen Pflichten gegenüber dem Mitarbeiter benötigt; insbesondere ihn unverzüglich über Änderungen des Vergleichsentgelts zu informieren.

 

  1. Beanstandungen

Sämtliche Beanstandungen hat der Kunde unverzüglich Option Eins mitzuteilen, insbesondere wenn die Leistung eine von Option Eins überlassenen Mitarbeiters gemäß des Anforderungsprofils unzureichend ist. Zeigt der Kunde Mängel nicht innerhalb einer Woche nach Entstehen des die Reklamation verursachenden Umstandes an, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

 

  1. Allgemeines

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Es gilt nur die aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Gerichtsstand ist Hannover.

 

Stand 01.01.2024

Menü